Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Beaufsichtigen, Aufbauen usw von Fernmeldeanlagen unterliegt der Fernmeldehoheit, weshalb eine Dienstfahrt eines Beaufsichtigungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt und für während dieser Fahrt verursachte Schäden nicht § 22 Abs 2 FernmeldeG sondern die Bestimmungen des AHG anzuwenden sind.Beaufsichtigen, Aufbauen usw von Fernmeldeanlagen unterliegt der Fernmeldehoheit, weshalb eine Dienstfahrt eines Beaufsichtigungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt und für während dieser Fahrt verursachte Schäden nicht Paragraph 22, Absatz 2, FernmeldeG sondern die Bestimmungen des AHG anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0050101Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020