RS OGH 1970/10/1 1Ob170/70, 9Os52/82, 9ObA49/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1970
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd10
FernmeldeG §2
FernmeldeG §22 Abs2

Rechtssatz

Beaufsichtigen, Aufbauen usw von Fernmeldeanlagen unterliegt der Fernmeldehoheit, weshalb eine Dienstfahrt eines Beaufsichtigungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt und für während dieser Fahrt verursachte Schäden nicht § 22 Abs 2 FernmeldeG sondern die Bestimmungen des AHG anzuwenden sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 170/70
    Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 170/70
    Veröff: SZ 43/167 = EvBl 1971/148 S 263 = JBl 1971,626
  • 9 Os 52/82
    Entscheidungstext OGH 23.04.1982 9 Os 52/82
    Vgl auch; Beisatz: Hat ein Postbeamter durch verkehrswidriges Abstellen eines Postfahrzeuges bei Verkabelungsarbeiten einen Verkehrsunfall verschuldet, so kann sich der dadurch Verletzte zwar als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen, ein Zuspruch von (Schmerzengeldansprüchen) Ansprüchen ist jedoch nicht möglich (§ 1 Abs 1 AHG). (T1) Veröff: EvBl 1982/186 S 606 = SSt 53/19
  • 9 ObA 49/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 49/93
    Vgl aber; Beisatz: Aus § 2 Abs 1 FernmeldeG kann nicht geschlossen werden, daß die Errichtung von Fernmeldeanlagen in die Hoheitsverwaltung fällt. (T2)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0050101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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