RS OGH 1970/10/1 1Ob166/70, 2Ob187/70, 2Ob232/72, 7Ob89/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1970
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Norm

ASVG §332 F
HVersVG §1 Abs3
ZPO §228 A4
ZPO §228 B1bb
ZPO §228 H4

Rechtssatz

Ob eine Rente, die der Verletzte nach dem HVersVG bezieht, den Deckungsfonds mindert, ist eine Frage der Höhe des Regreßanspruches und gehört nicht in den Spruch des Feststellungsurteils über den Grund des Anspruchs. Die Urteilsfassung "im Rahmen des § 332 ASVG" genügt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 166/70
    Entscheidungstext OGH 01.10.1970 1 Ob 166/70
    Veröff: JBl 1971,201
  • 2 Ob 187/70
    Entscheidungstext OGH 02.09.1970 2 Ob 187/70
    Gegenteilig
  • 2 Ob 232/72
    Entscheidungstext OGH 13.01.1973 2 Ob 232/72
    Vgl; Beisatz: Eine ausdrückliche Beschränkung des Feststellungsanspruches im Direktprozeß auf nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangene Schadensersatzansprüche ist überflüssig. (T1)
  • 7 Ob 89/14k
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 89/14k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Vorteilsausgleichung, so auch die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers eine Methode der Schadensberechung. Der Einwand des Vorteilsausgleichs (des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers) ist nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs und damit auch nicht im Verfahren über die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden zu behandeln, sondern im Verfahren über die Anspruchshöhe.
    Die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers ist daher auch nicht im Spruch des Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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