RS OGH 1970/10/6 4Ob582/70, 7Ob682/80, 2Ob544/82, 3Ob504/86, 6Ob585/88, 6Ob585/91, 5Ob553/93, 3Ob276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1970
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Norm

EVHGB Art7 Nr15
HGB §128
HGB §138
UGB §137 Abs2

Rechtssatz

Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. Gemäß § 128 HGB haften für diese Verbindlichkeit primär und solidarisch auch die Gesellschafter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 582/70
    Entscheidungstext OGH 06.10.1970 4 Ob 582/70
    Veröff: EvBl 1971/54 S 98
  • 7 Ob 682/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 682/80
    Beisatz: Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden, doch wird dies, falls das Abfindungsguthaben nur von den verbleibenden Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft bezahlt werden soll, als Verzicht des Ausscheidenden auf seinen Anspruch gegen die Gesellschaft anzusehen sein. Wird ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt kann von ihm gemäß § 863 ABGB ausgegangen werden, wenn die festgestellten Tatsachen keinen Zweifel an einem solchen Verzichtswillen offen zu lassen. (T1)
  • 2 Ob 544/82
    Entscheidungstext OGH 30.11.1982 2 Ob 544/82
    Beis wie T1
  • 3 Ob 504/86
    Entscheidungstext OGH 15.10.1986 3 Ob 504/86
    Auch; nur: Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. (T2) Beisatz: Der Abfindungsanspruch entspringt zwar dem Gesellschaftsvertrag, er wird aber erst mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft konkretisiert und bestimmt sich nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von einem "latent zu jedem Zeitpunkt des Bestehens der Gesellschaft" vorhandenen Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens kann nicht gesprochen werden. (T3) Veröff: RdW 1987,82 = WBl 1987,65 (kritisch König, 52) = GesRZ 1987,211
  • 6 Ob 585/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 585/88
    Veröff: EvBl 1990/69 S 309 = GesRZ 1990,160 = ecolex 1990,288
  • 6 Ob 585/91
    Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 585/91
  • 5 Ob 553/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 553/93
    Auch; Beisatz: Dieser entsteht erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft. (T4)
  • 3 Ob 276/01m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 276/01m
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/29
  • 6 Ob 113/02i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 113/02i
  • 1 Ob 110/08w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 110/08w
    Vgl; Beisatz: Hier: Buchmäßiger Verlust zum Ausscheidenszeitpunkt - Anspruch der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter. (T5); Beis wie T1 nur: Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden. (T6)
  • 6 Ob 49/15x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 49/15x
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 161/17w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 161/17w
    Beis wie T4; Beisatz: Der Geschäftsanteil des Gesellschafters geht unter und an die Stelle des Kapitalanteils tritt die Abfindungsverpflichtung der Gesellschaft. (T7)
    Beisatz: Bei der Kündigung entsteht der Anspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Austritts­erklärung bei den Mitgesellschaftern. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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