Norm
EVHGB Art7 Nr15Rechtssatz
Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. Gemäß § 128 HGB haften für diese Verbindlichkeit primär und solidarisch auch die Gesellschafter.Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. Gemäß Paragraph 128, HGB haften für diese Verbindlichkeit primär und solidarisch auch die Gesellschafter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018