Norm
ABGB §535Rechtssatz
Erbe kann auch sein, wem nicht ein in bezug auf das Ganze bestimmter Erbteil, sondern nur einzelne Sachen zugedacht worden sind, wenn der Nachlaß zum weitaus überwiegenden Teil oder überhaupt nur aus diesen Sachen besteht ( SZ 35/92, EvBl 1958/106 S 164 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012246Im RIS seit
06.10.1970Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025