Norm
WG Art32 Abs2Rechtssatz
Die Verbindlichkeit des Wechselbürgen setzt das Vorliegen eines formell verpflichtenden Skripturaktes desjenigen voraus, für den sich der Wechselbürge verbürgt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025