RS OGH 1970/10/13 8Ob194/70

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Veröffentlicht am 13.10.1970
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Norm

ABGB §367 E
ABGB §863 CII
ABGB §1323 A

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach der Preis der herausgelockten Sache in Raten zu bezahlen ist, kann nach der Übung des redlichen Verkehrs nur dahin ausgelegt werden, daß nach Vollzahlung das Eigentumsrecht übergehen soll und auf Herausgabe verzichtet wird, was sich auch zu Gunsten eines Dritterwerbers auswirkt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 194/70
    Entscheidungstext OGH 13.10.1970 8 Ob 194/70
    ( rekonstruiert 16.05.1972 )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010912

Dokumentnummer

JJR_19701013_OGH0002_0080OB00194_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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