Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Eine der Abdeckung keiner bestimmten Schuld gewidmete Zahlung kann dann nicht im Sinne des § 1416 ABGB als auf jene Schuld angerechnet angesehen werden, die etwa wegen einer im Zusammenhang mit ihr dem Schuldner drohenden strafgerichtlichen Verfolgung als für ihn beschwerlichste gewertet werden könnte, wenn die betreffende Schuld zum Zahlungszeitpunkt dem Gläubiger überhaupt noch unbekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033456Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0090OS00174_6800000_001