RS OGH 1970/10/15 9Os174/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Eine der Abdeckung keiner bestimmten Schuld gewidmete Zahlung kann dann nicht im Sinne des § 1416 ABGB als auf jene Schuld angerechnet angesehen werden, die etwa wegen einer im Zusammenhang mit ihr dem Schuldner drohenden strafgerichtlichen Verfolgung als für ihn beschwerlichste gewertet werden könnte, wenn die betreffende Schuld zum Zahlungszeitpunkt dem Gläubiger überhaupt noch unbekannt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 174/68
    Entscheidungstext OGH 15.10.1970 9 Os 174/68
    Veröff: RZ 1971,28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033456

Dokumentnummer

JJR_19701015_OGH0002_0090OS00174_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten