Norm
StVO §7 Abs2 IIDcRechtssatz
Nach der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO muß nicht nur die rechte Fahrbahnhälfte benutzt, sondern auf dieser so weit rechts gefahren werden, als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist.Nach der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, StVO muß nicht nur die rechte Fahrbahnhälfte benutzt, sondern auf dieser so weit rechts gefahren werden, als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074070Im RIS seit
15.10.1970Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025