RS OGH 1970/10/16 10Os128/70, 10Os28/71, 13Os195/85

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Veröffentlicht am 16.10.1970
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Norm

StPO §221
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

War die Anklage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht rechtskräftig, so kann der Angeklagte, der dies in der Hauptverhandlung nicht rügte, dennoch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend machen. Er hat sich dieses Rechtes nicht verschwiegen, und trotz Geständnisses des einen alternativ angeklagten Faktums kann die Formverletzung auch einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098255

Dokumentnummer

JJR_19701016_OGH0002_0100OS00128_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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