RS OGH 1970/10/20 11Os88/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1970
beobachten
merken

Norm

StPO §290 Abs1
StPO §344
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 344 heute
  2. StPO § 344 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  3. StPO § 344 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wird der Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) Folge gegeben und der diesen betreffende Wahrspruch der Geschwornen und der darauf beruhende Teil des Ersturteils aufgehoben, und kommen dieselben Gründe auch einem inzwischen verstorbenen Mitangeklagten zugute, so ist, auch wenn das Urteil vor dessen Tod rechtskräftig wurde, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen ebenfalls mit Aufhebung vorzugehen. Die Einstellungsverfügung gemäß § 224 StG bleibt unberührt.Wird der Nichtigkeitsbeschwerde eines Mitangeklagten (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) Folge gegeben und der diesen betreffende Wahrspruch der Geschwornen und der darauf beruhende Teil des Ersturteils aufgehoben, und kommen dieselben Gründe auch einem inzwischen verstorbenen Mitangeklagten zugute, so ist, auch wenn das Urteil vor dessen Tod rechtskräftig wurde, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen ebenfalls mit Aufhebung vorzugehen. Die Einstellungsverfügung gemäß Paragraph 224, StG bleibt unberührt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 88/70
    Entscheidungstext OGH 20.10.1970 11 Os 88/70
    Veröff: SSt 41/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100251

Dokumentnummer

JJR_19701020_OGH0002_0110OS00088_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten