Norm
AußStrG §9 A2fRechtssatz
Hat das Erstgericht den Beschluss der II. Instanz, mit welchem ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen worden war, in Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages aufgehoben, so ist dadurch der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss der II. Instanz gegenstandslos geworden. Der OGH stellt die Akten - ohne über das Rechtsmittel zu entscheiden - an die II. Instanz zurück.Hat das Erstgericht den Beschluss der römisch zwei. Instanz, mit welchem ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen worden war, in Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages aufgehoben, so ist dadurch der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss der römisch zwei. Instanz gegenstandslos geworden. Der OGH stellt die Akten - ohne über das Rechtsmittel zu entscheiden - an die römisch zwei. Instanz zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0007122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014