RS OGH 1970/10/21 6Ob170/70

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Veröffentlicht am 21.10.1970
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Norm

ABGB §1401

Rechtssatz

Der Anweisungsempfänger, der die Anweisung angenommen hat, ist verpflichtet, bei Verweigerung der Leistung durch den Angewiesenen, dem Anweisenden unverzüglich Nachricht zu geben. Bei Unterlassung dieser Anzeige haftet er für den dadurch verschuldeten Schaden und er kann auf das Valutaverhältnis nicht zurückgreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033076

Dokumentnummer

JJR_19701021_OGH0002_0060OB00170_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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