Norm
ZPO §17 BRechtssatz
Der Pächter, welcher sich gegenüber dem Verpächter (Miteigentümer) vertraglich zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtete, hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Verpächters in dem mit den übrigen Liegenschaftsmiteigentümern geführten Prozeß wegen anteiliger Grundsteuer, da der Umfang seiner Rechtspflicht von jenem der Zahlungspflicht des Verpächters abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035760Dokumentnummer
JJR_19701021_OGH0002_0060OB00228_7000000_002