RS OGH 1970/10/21 5Ob167/70, 8Ob41/88, 10Ob68/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1970
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Norm

ABGB §894
ABGB §1497 II
HGB §128

Rechtssatz

Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. Wird jedoch zur teilweisen Abstattung der Gesamtschuld von einem Mitschuldner eine Teilzahlung geleistet bewirkt die damit zum Ausdruck gebrachte Anerkennung der Gesamtschuld die Unterbrechung der Verjährung gegenüber allen Mitschuldnern. Die namens einer offenen Handelsgesellschaft durch einen Gesellschafter geleistete Teilzahlung auf eine Schuld der offenen Handelsgesellschaft bewirkt daher die Unterbrechung der Verjährung dieser Schuld auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 167/70
    Entscheidungstext OGH 21.10.1970 5 Ob 167/70
    Veröff: JBl 1971,523 = SZ 43/183
  • 8 Ob 41/88
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 41/88
    nur: Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. (T1) Beisatz: Die Verjährung ist in Ansehung jedes Mitschuldners gesondert zu prüfen. (T2) Veröff: ÖBA 1990,1219
  • 10 Ob 68/17y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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