Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Die Aufteilung der von den Miteigentümern einer Liegenschaft zu bezahlenden Grundsteuer richtet sich im Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern bei Vorliegen einer Vereinbarung nach dieser und nicht nach den Bestimmungen des dispositiven Rechts. ( Hier war die Tragung der Grundsteuer durch die Miteigentümer nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile, unabhängig von den Benützungsverhältnissen, vereinbart ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013798Dokumentnummer
JJR_19701021_OGH0002_0060OB00228_7000000_001