Norm
ABGB §863 CIVRechtssatz
Die Durchführung einer Fahrt aus Gefälligkeit bildet für sich allein keinen Anhaltspunkt für einen stillschweigenden Haftungsverzicht des Mitfahrers auf die Haftung des Fahrers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015