RS OGH 2015/9/9 2Ob168/70, 2Ob98/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1970
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Durchführung einer Fahrt aus Gefälligkeit bildet für sich allein keinen Anhaltspunkt für einen stillschweigenden Haftungsverzicht des Mitfahrers auf die Haftung des Fahrers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten