RS OGH 2016/5/24 2Ob235/70, 2Ob197/75, 2Ob176/75 (2Ob177/75), 8Ob182/82, 2Ob533/84, 8Ob41/87, 2Ob14/

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Veröffentlicht am 22.10.1970
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Rechtssatz

Das verletzte Kind ist zur Geltendmachung der Besuchskosten der Eltern im Rahmen der gesetzlichen Sorgepflicht und Beistandspflicht nach § 139 ABGB aktiv legitimiert.Das verletzte Kind ist zur Geltendmachung der Besuchskosten der Eltern im Rahmen der gesetzlichen Sorgepflicht und Beistandspflicht nach Paragraph 139, ABGB aktiv legitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0009696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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