Norm
ABGB §139Rechtssatz
Das verletzte Kind ist zur Geltendmachung der Besuchskosten der Eltern im Rahmen der gesetzlichen Sorgepflicht und Beistandspflicht nach § 139 ABGB aktiv legitimiert.Das verletzte Kind ist zur Geltendmachung der Besuchskosten der Eltern im Rahmen der gesetzlichen Sorgepflicht und Beistandspflicht nach Paragraph 139, ABGB aktiv legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0009696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020