RS OGH 1970/10/23 11Os97/70 (11Os98/70 - 11Os100/70)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1970
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Norm

StVO §8 Abs1
StVO §19 Abs6 BVIb

Rechtssatz

Fahrzeuge, die aus einer Nebenfahrbahn kommen, sind nicht im fließenden Verkehr. Sie sind gegenüber einem im fließenden Verkehr auf der Hauptfahrbahn befindlichen Fahrzeug stets im Nachrang, auch wenn dieses von der Hauptfahrbahn abbiegend, eine Nebenfahrbahn überquert.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 97/70
    Entscheidungstext OGH 23.10.1970 11 Os 97/70
    Veröff: ZVR 1971/193 S 265 = SSt 41/60

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073381

Dokumentnummer

JJR_19701023_OGH0002_0110OS00097_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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