RS OGH 1970/10/23 11Os111/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1970
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Norm

StVO §3 B7
StVO §36 Abs4
StVO §76 Abs3

Rechtssatz

Wenn der Verkehr an einem Fußgängerübergang durch Lichtzeichen geregelt wird und die Verkehrsampel für den Verkehr im Verlaufe der Fahrbahn grünes Licht zeigt, kann ein sich dem Übergang nähernder Fahrzeuglenker gemäß dem § 3 StVO darauf vertrauen, daß auch andere Verkehrsteilnehmer sich an die Verkehrsregeln halten und insbesondere Fußgänger nicht unter Mißachtung des § 76 Abs 3 StVO die Fahrbahn bei Rotlicht überqueren. Von dem Zeitpunkt angefangen, zu dem eine alte Frau - der Verkehrsregelung zuwider - die Fahrbahn betritt, kann sich der Fahrzeuglenker jedoch auf den Vertrauensgrundsatz nicht mehr berufen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 111/70
    Entscheidungstext OGH 23.10.1970 11 Os 111/70
    Veröff: ZVR 1971/62 S 91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073955

Dokumentnummer

JJR_19701023_OGH0002_0110OS00111_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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