Norm
ABGB §541Rechtssatz
Die Bestimmung des § 541 ABGB gilt nur für den Fall der Erbunwürdigkeit. Im Fall der Enterbung gilt die Bestimmung des § 780 ABGB, wonach den Abstämmlingen eines enterbten Kindes nur der Pflichtteil zusteht.Die Bestimmung des Paragraph 541, ABGB gilt nur für den Fall der Erbunwürdigkeit. Im Fall der Enterbung gilt die Bestimmung des Paragraph 780, ABGB, wonach den Abstämmlingen eines enterbten Kindes nur der Pflichtteil zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012267Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010