Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Rekurses an den Gegner des Beschwerdeführers bewirkt einen einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entsprechenden Mangel.Die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Rekurses an den Gegner des Beschwerdeführers bewirkt einen einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entsprechenden Mangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006078Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0050OB00209_7000000_001