Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Da die Anzahl der strafbaren Handlungen gemäß § 127 StG nicht zu den strafsatzändernden Umständen gehört, entspricht die Formulierung, daß der Angeklagte mit NN den Geschlechtsverkehr zwei bis dreimal vollzogen hat, dem § 260 StPO, zumal damit klar gesagt wird, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mindestens zweimal vollzogen hat.Da die Anzahl der strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 127, StG nicht zu den strafsatzändernden Umständen gehört, entspricht die Formulierung, daß der Angeklagte mit NN den Geschlechtsverkehr zwei bis dreimal vollzogen hat, dem Paragraph 260, StPO, zumal damit klar gesagt wird, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mindestens zweimal vollzogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098630Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0120OS00167_7000000_001