RS OGH 1970/10/28 12Os167/70

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Veröffentlicht am 28.10.1970
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Norm

StPO §260 Z1
  1. StPO § 260 heute
  2. StPO § 260 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 260 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 260 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 260 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Da die Anzahl der strafbaren Handlungen gemäß § 127 StG nicht zu den strafsatzändernden Umständen gehört, entspricht die Formulierung, daß der Angeklagte mit NN den Geschlechtsverkehr zwei bis dreimal vollzogen hat, dem § 260 StPO, zumal damit klar gesagt wird, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mindestens zweimal vollzogen hat.Da die Anzahl der strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 127, StG nicht zu den strafsatzändernden Umständen gehört, entspricht die Formulierung, daß der Angeklagte mit NN den Geschlechtsverkehr zwei bis dreimal vollzogen hat, dem Paragraph 260, StPO, zumal damit klar gesagt wird, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mindestens zweimal vollzogen hat.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 167/70
    Entscheidungstext OGH 28.10.1970 12 Os 167/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098630

Dokumentnummer

JJR_19701028_OGH0002_0120OS00167_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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