RS OGH 2023/1/25 5Ob209/70, 1Ob30/94, 5Ob193/01w, 7Ob19/02y, 7Ob174/22x

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Veröffentlicht am 28.10.1970
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Rechtssatz

Die Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 209/70
    Entscheidungstext OGH 28.10.1970 5 Ob 209/70
  • RS0035631">1 Ob 30/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
    Vgl; Beisatz: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, kann die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein. (T1) Veröff: SZ 68/41
  • RS0035631">5 Ob 193/01w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 193/01w
    Vgl auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. (T2)
    Veröff: SZ 74/139
  • RS0035631">7 Ob 19/02y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 19/02y
    Vgl; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T3)
    Beisatz: Die Entschädigung kann also für mehrere Miteigentümer jeweils verschieden hoch sein. (T4)
  • RS0035631">7 Ob 174/22x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 174/22x
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung gem OöStWG, welches die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes normiert. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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