RS OGH 1970/10/28 3Ob132/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1970
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Norm

EO §218
GBG §29
GBG §56
  1. EO § 218 heute
  2. EO § 218 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 218 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 218 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 218 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Haben Pfandgläubiger gleichzeitig um die Anmerkung der Rangordnung mit der Wirkung gem § 56 Abs 1 GBG angesucht, so kommt gegenüber Dritten den im Rahmen der Rangordnung sukzessiv eingetragenen Pfandrechten einheitlich der durch die Rangordnung gewahrte Rang zu, wogegen sich der Rang für die betreffenden Pfandgläubiger im Verhältnis untereinander nach dem Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung des Pfandrechtes richtet. § 218 Abs 1 EO stellt gegenüber § 29 GBFG keine abweichende Regelung dar, sondern besagt nur, wie bei Gleichrangigkeit von Ansprüchen das Meistbot zu verteilen ist.Haben Pfandgläubiger gleichzeitig um die Anmerkung der Rangordnung mit der Wirkung gem Paragraph 56, Absatz eins, GBG angesucht, so kommt gegenüber Dritten den im Rahmen der Rangordnung sukzessiv eingetragenen Pfandrechten einheitlich der durch die Rangordnung gewahrte Rang zu, wogegen sich der Rang für die betreffenden Pfandgläubiger im Verhältnis untereinander nach dem Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung des Pfandrechtes richtet. Paragraph 218, Absatz eins, EO stellt gegenüber Paragraph 29, GBFG keine abweichende Regelung dar, sondern besagt nur, wie bei Gleichrangigkeit von Ansprüchen das Meistbot zu verteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0003334

Dokumentnummer

JJR_19701028_OGH0002_0030OB00132_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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