Norm
ZPO §502 DfRechtssatz
Ein bestätigendes Urteil der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Erstgericht nach Zurückweisung des Vorbringens zur Gegenforderung gemäß § 179 ZPO als offenbar verspätet im Urteil aussprach, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, das Berufungsgericht jedoch - unter Billigung der Anwendung des § 179 ZPO - mit der Maßgabe bestätigte, daß dieser Ausspruch zu entfallen habe.Ein bestätigendes Urteil der zweiten Instanz liegt auch dann vor, wenn das Erstgericht nach Zurückweisung des Vorbringens zur Gegenforderung gemäß Paragraph 179, ZPO als offenbar verspätet im Urteil aussprach, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, das Berufungsgericht jedoch - unter Billigung der Anwendung des Paragraph 179, ZPO - mit der Maßgabe bestätigte, daß dieser Ausspruch zu entfallen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042600Dokumentnummer
JJR_19701103_OGH0002_0080OB00231_7000000_001