Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Die Überbringung einer Erklärung durch einen Boten erfolgt auf Gefahr dessen, der dem Boten den Überbringungsauftrag erteilt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0019611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016