Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Auch wenn ein Gerichtstag nur wegen einer zugunsten des Angeklagten zu fällenden Entscheidung im Sinne des § 290 Abs 1 StPO angeordnet wird, fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Gerichtstages zur Last.Auch wenn ein Gerichtstag nur wegen einer zugunsten des Angeklagten zu fällenden Entscheidung im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, StPO angeordnet wird, fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Gerichtstages zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100195Dokumentnummer
JJR_19701104_OGH0002_0120OS00157_7000000_002