RS OGH 1990/1/10 2Ob238/70, 8Ob13/75, 2Ob244/76, 2Ob19/83, 2Ob198/83, 8Ob165/83, 2Ob620/85, 2Ob161/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1970
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Schädiger ist für die Auslagen der Anschaffung eines Grabdenkmales für ein Einzelgrab ( nämlich des Verunglückten ), nicht aber eines größer dimensionierten Grabdenkmales für ein Familiengrab ( Doppelgrab ) ersatzpflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012307

Dokumentnummer

JJR_19701105_OGH0002_0020OB00238_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten