Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Das Wissen eines Täters, daß es sich um eine "verdächtigte" Ware handelt, schließt nicht notwendigerweise oder regelmäßig seine Kenntnisse ein, die Ware stamme - wie dies der § 185 StG fordert - aus einem Diebstahl oder einer Veruntreuung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086503Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0120OS00126_7000000_001