RS OGH 1970/11/11 3Ob116/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1970
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Norm

EO §331 E
EO §332
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 332 heute
  2. EO § 332 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 332 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Überweisung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe eines Unternehmens und der Auftrag an den Drittschuldner, das Unternehmen nach Fälligkeit des Herausgabeanspruches herauszugeben, liegt im Rahmen der dem Exekutionsgericht durch § 332 EO eingeräumten Befugnis, die nach der Art des gepfändeten Rechtes unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zweckmäßigste Verwertungsart anzuordnen.Die Überweisung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe eines Unternehmens und der Auftrag an den Drittschuldner, das Unternehmen nach Fälligkeit des Herausgabeanspruches herauszugeben, liegt im Rahmen der dem Exekutionsgericht durch Paragraph 332, EO eingeräumten Befugnis, die nach der Art des gepfändeten Rechtes unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zweckmäßigste Verwertungsart anzuordnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004206

Dokumentnummer

JJR_19701111_OGH0002_0030OB00116_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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