Norm
ZPO §502 Abs3 Da1Rechtssatz
Ein Anspruch, der einer urteilsmäßigen Erledigung nicht zugänglich ist, muß bei Beantwortung der Frage, ob im Sinne des Judikat 56 neu ein gänzlich oder nur teilweise bestätigendes Berufungsurteil vorliegt, außer Betracht bleiben. (Hier wies das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang das bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesene Mehrbegehren abermals ab, anstatt richtigerweise in Beschlußform die vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang durch den Zuspruch des Mehrbegehrens gesetzte Nichtigkeit - Verstoß gegen die Rechtskraft - wahrzunehmen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042671Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0070OB00201_7000000_001