RS OGH 1970/11/11 7Ob201/70, 8Ob188/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1970
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Norm

ZPO §502 Abs3 Da1

Rechtssatz

Ein Anspruch, der einer urteilsmäßigen Erledigung nicht zugänglich ist, muß bei Beantwortung der Frage, ob im Sinne des Judikat 56 neu ein gänzlich oder nur teilweise bestätigendes Berufungsurteil vorliegt, außer Betracht bleiben. (Hier wies das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang das bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesene Mehrbegehren abermals ab, anstatt richtigerweise in Beschlußform die vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang durch den Zuspruch des Mehrbegehrens gesetzte Nichtigkeit - Verstoß gegen die Rechtskraft - wahrzunehmen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 201/70
    Entscheidungstext OGH 11.11.1970 7 Ob 201/70
    Veröff: SZ 43/200
  • 8 Ob 188/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 8 Ob 188/74
    nur: Ein Anspruch, der einer urteilsmäßigen Erledigung nicht zugänglich ist, muß bei Beantwortung der Frage, ob im Sinne des Judikat 56 neu ein gänzlich oder nur teilweise bestätigendes Berufungsurteil vorliegt, außer Betracht bleiben. (T1) Beisatz: Hier lautete der Berufungsantrag zwar formell auf Zuspruch eines Betrages von über S 50000,--, inhaltlich waren jedoch die Urteile erster und zweiter Instanz lediglich hinsichtlich eines Betrages von unter S 50000,-- angefochten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042671

Dokumentnummer

JJR_19701111_OGH0002_0070OB00201_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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