Norm
EO §216 Abs2Rechtssatz
Auch im Falle einer Höchstbetragshypothek sind die in § 216 Abs 2 EO angeführten Kosten jedenfalls bis zum eingetragenen Höchstbetrag im entsprechenden Rang zuzuweisen.Auch im Falle einer Höchstbetragshypothek sind die in Paragraph 216, Absatz 2, EO angeführten Kosten jedenfalls bis zum eingetragenen Höchstbetrag im entsprechenden Rang zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0003578Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0030OB00129_7000000_001