RS OGH 2008/4/10 3Ob116/70, 3Ob260/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1970
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Norm

EO §331 E
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens gehört zu den "anderen Vermögensrechten", welche nur gemäß §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden können.Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens gehört zu den "anderen Vermögensrechten", welche nur gemäß Paragraphen 331, ff EO in Exekution gezogen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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