Norm
JN §41Rechtssatz
Gerichtliche Erhebungen zur Klärung der Frage einer allfälligen absoluten Unzuständigkeit sind zwar möglich, jedoch nur dann erforderlich, wenn Zweifel in dieser Richtung auftauchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046232Im RIS seit
12.11.1970Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024