Norm
ABGB §26Rechtssatz
Ob der in einem Stift inkorporierten Pfarrpfründe Parteifähigkeit zukommt, läßt sich nicht allgemein beantworten; diese Frage ist in jedem Einzelfall neu zu prüfen, wobei insb der Zeitpunkt der Inkorporation, der Wortlaut der Inkorporationsurkunde und allenfalls auch grundbücherliche Eintragungen ( vor 1918 ) wichtige Hinweise geben können ( mit Literaturzitaten ). Die dem Stift Kremsmünster inkorporierte rk Pfarrpfründe Kematen ist jedenfalls eine Sondermasse und daher parteifähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0009141Dokumentnummer
JJR_19701112_OGH0002_0010OB00216_7000000_001