RS OGH 1970/11/17 11Os152/70

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Veröffentlicht am 17.11.1970
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Norm

StGB §81 Z2 B1a

Rechtssatz

Bei einem Blutalkoholgehalt im Bereich von 0,8 Promille steht das Fehlen klinischer Symptome der Annahme eines Rauschzustandes nicht entgegen. Ein Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille, der jedoch dieser Grenze so nahekommt daß er in seinen Auswirkungen keinen wägbaren Unterschied machen könnte, steht der Annahme eines Rauschzustandes im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 152/70
    Entscheidungstext OGH 17.11.1970 11 Os 152/70
    Veröff: ZVR 1971/166 S 219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092288

Dokumentnummer

JJR_19701117_OGH0002_0110OS00152_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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