Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Die Übernahme eines Anwartschaftsrechtes auf ein Siedlungshaus ist weder als Übernahme eines Vermögens noch eines Unternehmens im Sinne des § 1409 ABGB anzusehen.Die Übernahme eines Anwartschaftsrechtes auf ein Siedlungshaus ist weder als Übernahme eines Vermögens noch eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 1409, ABGB anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033110Dokumentnummer
JJR_19701117_OGH0002_0080OB00262_7000000_001