RS OGH 1973/9/4 4Ob91/70, 4Ob64/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1970
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Norm

ArbVG §101
BRG §14 Abs1 Z6
FBV des ORF §10
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Eine "dauernde Versetzung" im Sinne des § 14 Abs 1 Z6 BRG liegt auch dann vor, wenn die auf unbestimmte Zeit oder auf eine zwar von vornherein bestimmt aber längere Zeit erfolgte. Die Betrauung eines Angestellten des ORF mit einer neu geschaffenen Funktion ist zunächst als "Vertretung" nach den Grundsätzen des § 10 Z 1 lit a FBV zu behandeln. Sie darf aber, auch wenn sie als "Provisorium" bezeichnet wurde, höchstens sechs Monate dauern; nach Ablauf dieser Frist ist sie als Versetzung auf unbestimmte Zeit zu beurteilen.Eine "dauernde Versetzung" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Z6 BRG liegt auch dann vor, wenn die auf unbestimmte Zeit oder auf eine zwar von vornherein bestimmt aber längere Zeit erfolgte. Die Betrauung eines Angestellten des ORF mit einer neu geschaffenen Funktion ist zunächst als "Vertretung" nach den Grundsätzen des Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, FBV zu behandeln. Sie darf aber, auch wenn sie als "Provisorium" bezeichnet wurde, höchstens sechs Monate dauern; nach Ablauf dieser Frist ist sie als Versetzung auf unbestimmte Zeit zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/70
    Entscheidungstext OGH 17.11.1970 4 Ob 91/70
    Veröff: JBl 1971,582 (kritisch Strasser) = SozM IA/e,847 = Arb 8826
  • 4 Ob 64/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 64/73
    Beisatz: DO.A (T1) Veröff: ZAS 1975,15 (kritisch Fischer) = SozM IIB,1051 = DRdA 1975,140 (Hengstler)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0051271

Dokumentnummer

JJR_19701117_OGH0002_0040OB00091_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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