RS OGH 1970/11/18 Om4/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1970
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Norm

MarkenÜG §6
MSchG §33
  1. MSchG § 33 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1995

Rechtssatz

Ein Löschungsantrag kann nicht darauf gestützt werden, daß die gemäß § 6 MarkenÜG eingetragene Marke mit dem deutschen Warenzeichen auf das sie sich stützt, nicht völlig übereinstimmt (was bei der Wiederholungseintragung seinerzeit übersehen worden war). Veröff: ÖBl 1972,147 (kritisch Schönherr)Ein Löschungsantrag kann nicht darauf gestützt werden, daß die gemäß Paragraph 6, MarkenÜG eingetragene Marke mit dem deutschen Warenzeichen auf das sie sich stützt, nicht völlig übereinstimmt (was bei der Wiederholungseintragung seinerzeit übersehen worden war). Veröff: ÖBl 1972,147 (kritisch Schönherr)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1970:RS0105422

Dokumentnummer

JJR_19701118_OPM0002_0000OM00004_7000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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