Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Die Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO über mündlich zu Protokoll angebrachte Rekurse bezieht sich nur auf inländische Bezirksgerichte, nicht aber auf Rekurse, die bei einem ausländischen Gericht (hier: deutsches Amtsgericht) zu Protokoll gegeben werden. Auch eine Verbesserung nach § 84 ZPO ist in diesem Fall ausgeschlossen.Die Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO über mündlich zu Protokoll angebrachte Rekurse bezieht sich nur auf inländische Bezirksgerichte, nicht aber auf Rekurse, die bei einem ausländischen Gericht (hier: deutsches Amtsgericht) zu Protokoll gegeben werden. Auch eine Verbesserung nach Paragraph 84, ZPO ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036682Dokumentnummer
JJR_19701118_OGH0002_0050OB00226_7000000_001