Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Der zum Vergehen nach dem § 35 Abs 1 FinStrG erforderliche Vorsatz verlangt, daß der Täter wenigstens eine Gefährdung der Zwecke des Zollverfahrens bedacht und beschlossen hat.Der zum Vergehen nach dem Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG erforderliche Vorsatz verlangt, daß der Täter wenigstens eine Gefährdung der Zwecke des Zollverfahrens bedacht und beschlossen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086789Dokumentnummer
JJR_19701119_OGH0002_0090OS00091_7000000_001