Norm
ABGB §149Rechtssatz
Die Besorgnis, der Vater sei zur Verwaltung des Kindesvermögens unfähig, kann nicht schon daraus abgeleitet werden, daß das zu verwaltende Vermögen zwischen dem Vater und seinen Kindern strittig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020