RS OGH 2002/10/10 6Ob283/70, 7Ob255/72, 6Ob316/97g, 6Ob50/01y, 6Ob239/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 BIV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Widerruf muß einer bestimmten Person oder doch bestimmbaren Personen gegenüber erfolgen, so gegenüber dem Dritten, demgegenüber auch die Äußerungen gefallen sind. Ein Interesse des Verletzten auf Widerruf auch ihm gegenüber besteht dagegen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0031915

Dokumentnummer

JJR_19701125_OGH0002_0060OB00283_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten