RS OGH 1970/11/25 3Ob138/70, 8Nd8/88

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Veröffentlicht am 25.11.1970
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Norm

JN §31 III

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht über die Berufung des Klägers bereits entschieden und das Ersturteil bestätigt, so ist eine Delegierung an ein anderes Gericht zur Entscheidung über die Berufung nicht mehr möglich; damit fehlt dem Kläger aber auch ein Rechtsschutzinteresse, daß über seinen Rekurs gegen den Beschluß des OLG Wien, das seinen Delegierungsantrag abwies, noch entschieden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046161

Dokumentnummer

JJR_19701125_OGH0002_0030OB00138_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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