Norm
FinStrG §200 Abs2 litaRechtssatz
Die Finanzstrafbehörde kann eine Nichtigkeitsbeschwerde auch zum Vorteil des Angeklagten erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086743Im RIS seit
26.11.1970Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025