Rechtssatz
Die in § 20a KartG angeführten Interessenvertretungen und die Finanzprokuratur sind dem Anmeldungsverfahren nach § 36c KartG in erster Instanz zwar nicht beizuziehen; sie haben dennoch Parteistellung und sind rekursberechtigt.Die in Paragraph 20 a, KartG angeführten Interessenvertretungen und die Finanzprokuratur sind dem Anmeldungsverfahren nach Paragraph 36 c, KartG in erster Instanz zwar nicht beizuziehen; sie haben dennoch Parteistellung und sind rekursberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006707Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_000OKT00002_7000000_001