RS OGH 1970/12/1 11Os169/70

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Veröffentlicht am 01.12.1970
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Norm

ABGB §1295 IId1
StVO §58
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Aus §§ 64 Abs 2, 57 Abs 2 KFG ergibt sich für jeden Kraftfahrer denknotwendig, daß er dann kein Kraftfahrzeug lenken darf, wenn er sich in einer körperlichen oder geistigen Verfassung befindet, die der Erteilung der Lenkerberechtigung entgegenstünde oder gemäß § 73 Abs 1 KFG die Entziehung dieser Berechtigung nach sich zöge.Aus Paragraphen 64, Absatz 2, 57, Absatz 2, KFG ergibt sich für jeden Kraftfahrer denknotwendig, daß er dann kein Kraftfahrzeug lenken darf, wenn er sich in einer körperlichen oder geistigen Verfassung befindet, die der Erteilung der Lenkerberechtigung entgegenstünde oder gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG die Entziehung dieser Berechtigung nach sich zöge.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 169/70
    Entscheidungstext OGH 01.12.1970 11 Os 169/70
    Veröff: ZVR 1972/39 S 59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0023592

Dokumentnummer

JJR_19701201_OGH0002_0110OS00169_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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