RS OGH 1970/12/1 8Ob264/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1970
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Norm

ABGB §367 C
ABGB §367 D
ABGB §372 Ic
HGB §366

Rechtssatz

Die in Schädigungsabsicht erfolgte, betrügerische Herauslockung einer Sache gegenüber einem Kommissionär oder einer Person, die diese Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch nicht bezahlt hat, gilt auch dem Eigentümer gegenüber nicht als gültiger Titel ( entgeltlicher Erwerb von einem befugten Gewerbsmann, Veräußerung eines Kaufmannes im Betriebe von dessen Handelsgewerbe ). Der Betrüger ist auch nicht "Vertrauensmann" eines Vertrauensmannes i. S.d. § 367 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 264/70
    Entscheidungstext OGH 01.12.1970 8 Ob 264/70
    EvBl 1971/294 S 545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010892

Dokumentnummer

JJR_19701201_OGH0002_0080OB00264_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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