Norm
ASVG §27 Abs1Rechtssatz
BMS 1.12.1970, 120.747/3-11/70
Käsereien fallen unter den Oberbegriff "Molkereien". Werden daher bei einer Käsereigenossenschaft mehr als 5 Dienstnehmer dauernd und regelmäßig beschäftigt, liegt kein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 27 Abs 1 ASVG vor. Für die Durchführung der Versicherung der in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer ist somit nicht die Landwirtschaftskrankenkasse, sondern die Gebietskrankenkasse zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1970:RS0105519Dokumentnummer
JJR_19701201_SON0002_000BMS00011_7000000_001