RS OGH 1999/5/28 5Ob279/70, 4Ob520/71, 8Ob118/73, 3Ob540/88, 10Ob406/98y, 1Ob78/99y, 7Ob106/99k

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Veröffentlicht am 02.12.1970
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Rechtssatz

Ein unmündiges Kind hat im Verfahren nach § 142 ABGB keine Beteiligtenstellung. Es begründet daher keine Nichtigkeit, wenn ein solches Kind nicht darüber gehört wird, bei welchem Elternteil es in Pflege und Erziehung verbleiben will.Ein unmündiges Kind hat im Verfahren nach Paragraph 142, ABGB keine Beteiligtenstellung. Es begründet daher keine Nichtigkeit, wenn ein solches Kind nicht darüber gehört wird, bei welchem Elternteil es in Pflege und Erziehung verbleiben will.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 279/70
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 279/70
  • 4 Ob 520/71
    Entscheidungstext OGH 30.03.1971 4 Ob 520/71
  • 8 Ob 118/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 8 Ob 118/73
    Beisatz: Hier: Entscheidung über Besuchsrecht. (T1)
  • 3 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 07.10.1988 3 Ob 540/88
    nur: Ein unmündiges Kind hat im Verfahren nach § 142 ABGB keine Beteiligtenstellung. (T2) Beis wie T1
  • RS0006268">10 Ob 406/98y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 Ob 406/98y
    nur T2; Beis wie T1
  • RS0006268">1 Ob 78/99y
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 78/99y
    Auch; nur T2; Beisatz: Für solche Minderjährigen ist daher auch kein Kollisionskurator zu bestellen, wenn die Eltern im Widerstreit zueinander Anträge stellen. (T3) Beisatz: Hier: Obsorge. (T4)
  • RS0006268">7 Ob 106/99k
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 106/99k
    Auch; nur T2; Beisatz: Im Verfahren zur Regelung der Obsorge kommt einem unmündigen Minderjährigen keine Beteiligtenstellung zu. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006268

Dokumentnummer

JJR_19701202_OGH0002_0050OB00279_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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